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Strassenverkehrs-Ordnung (StVO)
vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1737)

 

1.  Allgemeine Verkehrsregeln

§ 1 Grundregeln

§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

§ 3 Geschwindigkeit

§ 4 Abstand

§ 5 Überholen

§ 6 Vorbeifahren

§ 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

§ 7a Abgehende Fahrstreifen, Ein- und Ausfädelungsstreifen

§ 8 Vorfahrt

§ 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren

§ 10 Einfahren und Anfahren

§ 11 Besondere Verkehrslagen

§ 12 Halten und Parken

§ 13 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit

§ 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

§ 15 Liegenbleiben von Fahrzeugen

§ 15a Abschleppen von Fahrzeugen

§ 16 Warnzeichen

§ 17 Beleuchtung

§ 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen

§ 19 Bahnübergänge

§ 20 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

§ 21 Personenbeförderung

§ 21a Sicherheitsgurte, Schutzhelme

§ 22 Ladung

§ 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

§ 24 Besondere Fortbewegungsmittel

§ 25 Fußgänger

§ 26 Fußgängerüberwege

§ 27 Verbände

§ 28 Tiere

§ 29 Übermäßige Straßenbenutzung

§ 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot

§ 31 Sport und Spiel

§ 32 Verkehrshindernisse

§ 33 Verkehrsbeeinträchtigungen

§ 34 Unfall

§ 35 Sonderrechte

 

2.  Zeichen und Verkehrseinrichtungen

§ 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten

§ 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil

§ 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

§ 39 Verkehrszeichen

§ 40 Gefahrzeichen

§ 41 Vorschriftzeichen

§ 42 Richtzeichen

§ 43 Verkehrseinrichtungen

3.  Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften

§ 44 Sachliche Zuständigkeit

§ 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

§ 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis

§ 47 Örtliche Zuständigkeit

§ 48 Verkehrsunterricht

§ 49 Ordnungswidrigkeiten

§ 50 Sonderregelung für die Insel Helgoland

§ 51 Besondere Kostenregelung

§ 52 Entgelt für die Benutzung tatsächlich-öffentlicher Verkehrsflächen

§ 53 Inkrafttreten

 

Anlage 1 Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen

 

Anlage 2 Vorschriftzeichen

 

Anlage 3 Richtzeichen

 

Anlage 4 Verkehrseinrichtungen

 

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1104)
- Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -

 

Ergänzende Vorschriften 

   

§1

Strassenverkehrsordnung

 

StVO § 1 Grundregeln

 

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert

ständige Vorsicht und

gegenseitige Rücksicht.

 

(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer

geschädigt,

gefährdet

oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar,

behindert

oder belästigt wird.

§2

Strassenverkehrsordnung

 

StVO § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

 

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen,

von zwei Fahrbahnen die rechte.

Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

 

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren,

nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

 

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren,

müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

 

(3a) Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte

darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden,

welche die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen

(M+S-Reifen).

Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden,

wenn an den Rädern der Antriebsachsen M+S-Reifen angebracht sind.

Satz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft

sowie für Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen,

soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind.

Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt,

muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen

und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

 

(4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren;

nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.

Eine Benutzungspflicht der Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung besteht nur,

wenn Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist.

Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden.

Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden,

wenn dies durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ allein angezeigt ist.

Radfahrer dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen,

wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden.

Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen.

 

(5) Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen,

ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen

mit Fahrrädern Gehwege benutzen.

Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen.

 

§3

Strassenverkehrsordnung

 

StVO § 3 Geschwindigkeit

(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht.

Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen

sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.

Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m,

so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.

Er darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann.

Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten,

muss er jedoch so langsam fahren, dass er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.

 

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

 

(2a) Die Fahrzeugführer müssen sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen,

insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten,

dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

 

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

 

1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,

 

2. außerhalb geschlossener Ortschaften

 

    a) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
        für Personenkraftwagen mit Anhänger,

        für Lastkraftwagen und Wohnmobile

             jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger

        sowie für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger

        80 km/h,

 

    b) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t,

        für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger,

             ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile

             jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t,

        sowie für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen

        60 km/h,

 

    c) für Personenkraftwagen
        sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t

        100 km/h.

 

Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1)

sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung,

die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind.

Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295)

oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

 

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten

auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

§4

Strassenverkehrsordnung

 

StVO § 4 Abstand

 

(1) Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein,

dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird.

Der Vorausfahrende darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

 

(2) Kraftfahrzeuge, für die eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt,

sowie Züge, die länger als 7 m sind,

müssen außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand

von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten,

dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann.

Das gilt nicht,

 

1. wenn sie zum Überholen ausscheren und dies angekündigt haben,

 

2. wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder

 

3. auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.

 

 

(3) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und Kraftomnibusse

müssen auf Autobahnen, wenn ihre Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt,

von vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.

 

§5

Strassenverkehrsordnung

 

StVO § 5 Überholen

 

(1) Es ist links zu überholen.

 

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann,

dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist.

Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

 

(3) Das Überholen ist unzulässig:

 

1. bei unklarer Verkehrslage oder

 

2. wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) angeordnet ist.

 

(3a) Unbeschadet sonstiger Überholverbote

dürfen die Führer von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t nicht überholen,

wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

 

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten,

dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern,

insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden.

Der Überholende muss sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen.

Er darf dabei den Überholten nicht behindern.

 

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen;

dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

 

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen

durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden.

Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.

 

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen.

Der Führer eines langsameren Fahrzeugs muss seine Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen,

notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist.

Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden;

das gilt nicht auf Autobahnen.

 

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat,

ist rechts zu überholen.

Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen.

Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen.

Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

 

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer und Mofa-Fahrer

Fahrzeuge,  die auf dem rechten Fahrstreifen warten,

mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

 

§6

Strassenverkehrsordnung

 

StVO § 6 Vorbeifahren

 

Wer an einer Fahrbahnverengung,

einem Hindernis auf der Fahrbahn oder

einem haltenden Fahrzeug links

vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen;

Satz 1 gilt nicht, wenn der Vorrang durch Verkehrszeichen (Zeichen 208, 308) anders geregelt ist.

Muss er ausscheren, so hat er auf den nachfolgenden Verkehr zu achten

und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen - wie beim Überholen - anzukündigen.

 

§7

Strassenverkehrsordnung

 

StVO § 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

 

(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot,

möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Abs. 2), abweichen,

wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt.

Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn,

den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

 

(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben,

so darf rechts schneller als links gefahren werden.

 

(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange

auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt,

dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht

rechts überholen.

 

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) -

dürfen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t

auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340)

den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen.

Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

 

(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen

durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert,

dann darf der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden.

Wer nach links abbiegen will, darf sich auf den mittleren Fahrstreifen einordnen.

 

(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen

sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten;

sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden.

Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.

 

(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei oder mehr Fahrstreifen

mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge abweichend von dem Gebot,

möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren,

wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt.

Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften

Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t

sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger

nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.

 

(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung

das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich

oder endet ein Fahrstreifen,

so ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen

der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen,

dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung  jeweils im Wechsel

nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können

(Reißverschlußverfahren).

 

(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden,

wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen;

dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

 

§7a

Strassenverkehrsordnung

 

StVO § 7a Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungsstreifen und Ausfädelungsstreifen

 

(1) Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, 

von der durchgehenden Fahrbahn ab,

dürfen Abbieger vom Beginn einer breiten Leitlinie

rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn fahren.

 

(2) Auf Autobahnen und anderen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften

darf auf Einfädelungsstreifen schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen.

 

(3) Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen.

Stockt oder steht der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen,

so darf auf dem Ausfädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht

vorbeigefahren werden.

 

§8

Strassenverkehrsordnung

 

StVO § 8 Vorfahrt

 

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt.

Das gilt nicht,

 

1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder

 

2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

 

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr)

unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet,

hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt.

Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

 

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten,

insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass er warten wird.

Er darf nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er den, der die Vorfahrt hat,

weder gefährdet noch wesentlich behindert.

Kann er das nicht übersehen, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist,

so darf er sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineintasten,  bis er die Übersicht hat.

Auch wenn der, der die Vorfahrt hat, in die andere Straße abbiegt,

darf ihn der Wartepflichtige nicht wesentlich behindern.

 

(3) (weggefallen)

 

§9

Strassenverkehrsordnung

 

StVO § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren

 

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen;

dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts,

wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte,

auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links einzuordnen,

und zwar rechtzeitig.

Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen,

wenn er kein Schienenfahrzeug behindert.

Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten;

vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

 

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen,

wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll.

Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten.

Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- und Einmündungsbereich folgen.

 

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen,

Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Radfahrer auch dann,

wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren.

Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen,

die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen.

Auf Fußgänger muss er besondere Rücksicht nehmen; wenn nötig, muss er warten.

 

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge,

die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen.

Führer von Fahrzeugen, die einander entgegenkommen und jeweils nach links abbiegen wollen,

müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern,

erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

 

(5) Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren

muss sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten,

dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist;

erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.

 

 

StVO § 9a (weggefallen)

-

§10

Strassenverkehrsordnung

 

§ 10 Einfahren und Anfahren

 

Wer aus einem Grundstück,

aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1 und 242.2),

aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2)

auf die Straße

oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg

auf die Fahrbahn einfahren

oder vom Fahrbahnrand anfahren will,

hat sich dabei so zu verhalten,

das seine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist;

erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.

Er hat seine Absicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen;

dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

 

§11

Strassenverkehrsordnung

 

StVO § 11 Besondere Verkehrslagen

 

(1) Stockt der Verkehr,

so darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen niemand in die Kreuzung oder Einmündung einfahren,

wenn er auf ihr warten müsste.

 

(2) Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung,

so müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Richtungsfahrbahn,

bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen für eine Richtung zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen,

eine freie Gasse bilden.

 

(3) Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat,

muss darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert;

auf einen Verzicht darf der andere nur vertrauen, wenn er sich mit dem Verzichtenden verständigt hat.

 

§12

Strassenverkehrsordnung

 

StVO § 12 Halten und Parken

 

(1) Das Halten ist unzulässig

 

     1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,

 

     2. im Bereich von scharfen Kurven,

 

     3. auf Einfädelungsstreifen und auf Ausfädelungsstreifen,

 

     4. auf Bahnübergängen,

 

     5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

 

 

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

 

 

(3) Das Parken ist unzulässig

 

     1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,

 

     2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,

 

     3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,

 

     4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen,

         wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 laufende Nummer 74)

         das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,

 

     5. vor Bordsteinabsenkungen.

 

 

Strassenverkehrsordnung

 

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t

sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges Gesamtgewicht ist innerhalb geschlossener Ortschaften

 

     1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten,

 

     2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen,

 

     3. in Kurgebieten und

 

     4. in Klinikgebieten

 

das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig.

Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen

sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

 

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden.

Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

 

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen,

zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.

Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten will;

jedenfalls muss auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben.

Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen,

die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken,

Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen.

Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220)

darf links gehalten und geparkt werden.

Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

 

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, so ist hierzu nur der rechte Gehweg,

in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg zu benutzen.

 

(4b)

 

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht;

der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt,

um rückwärts einzuparken oder wenn er sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausführt,

um in die Parklücke einzufahren.

Satz 1 gilt entsprechend für Fahrzeugführer, die an einer freiwerdenden Parklücke warten.

 

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

 

§13

Strassenverkehrsordnung

 

StVO § 13 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit

 

(1) An Parkuhren darf nur während des Laufens der Uhr,

an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss,

für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden.

Ist eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht funktionsfähig,

so darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden.

In diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2).

Die Parkzeitregelungen können auf bestimmte Stunden oder Tage beschränkt sein.

 

(2) Wird im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1 und 290.2)

oder einer Parkraumbewirtschaftungszone (Zeichen 314.1 und 314.2)

oder bei den Zeichen 314 oder 315

durch ein Zusatzzeichen die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 318) vorgeschrieben,

ist das Halten und Parken nur erlaubt,

 

1. für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angegeben ist, und

 

2. soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat

    und der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist,

    die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.

 

Sind in einem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone oder einer Parkraumbewirtschaftungszone

Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt, gelten deren Anordnungen.

Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Haltverbote und Parkverbote unberührt.

 

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit

müssen nicht betätigt werden, soweit die Entrichtung der Parkgebühren und die Überwachung der Parkzeit

auch durch elektronische Einrichtungen oder Vorrichtungen,

insbesondere Taschenparkuhren oder Mobiltelefone, sichergestellt werden kann.

Satz 1 gilt nicht, soweit eine dort genannte elektronische Einrichtung oder Vorrichtung nicht funktionsfähig ist.

 

(4) Einrichtungen und Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit brauchen nicht betätigt zu werden

 

1. beim Ein- oder Aussteigen sowie

 

2. zum Be- oder Entladen.

 

§14

Strassenverkehrsordnung

 

StVO § 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

 

(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten,

dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

 

(2) Verlässt der Führer sein Fahrzeug, so muss er die nötigen Maßnahmen treffen,

um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden.

Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

 

§15

Strassenverkehrsordnung

 

StVO § 15 Liegenbleiben von Fahrzeugen

 

Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen,

an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann,

so ist sofort Warnblinklicht einzuschalten.

Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen,

und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung;

vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden.

Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge.

 

§15a

Strassenverkehrsordnung

 

StVO § 15a Abschleppen von Fahrzeugen

 

(1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs

ist die Autobahn (Zeichen 330.1) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen.

 

(2) Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs

darf nicht in die Autobahn eingefahren werden.

 

(3) Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten.

 

(4) Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden.

 

§16

Strassenverkehrsordnung

 

StVO § 16 Warnzeichen

 

(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben

 

     1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Abs. 5) oder

 

     2. wer sich oder andere gefährdet sieht.

 

(2) Der Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines gekennzeichneten Schulbusses

muss Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert

und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die Straßenverkehrsbehörde für bestimmte Haltestellen

ein solches Verhalten angeordnet hat.

Im übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a)

Warnblinklicht nur einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet

oder andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau

oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.

 

(3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen.

 

§17

Strassenverkehrsordnung

 

StVO § 17 Beleuchtung

 

(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern,

sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen.

Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.

 

(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden.

Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden.

Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt

oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert.

Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren.

 

(2a) Krafträder müssen auch am Tag mit Abblendlicht fahren.

 

(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich,

dann ist auch am Tag mit Abblendlicht zu fahren.

Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein.

Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten.

An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden.

Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

 

(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten.

Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite

durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen;

eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug

auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht.

Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen,

mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger

sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten

oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können,

wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle,

einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke

dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.

 

(4a) Soweit bei Militärfahrzeugen von den allgemeinen Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird,

sind gelb-rote retroreflektierende Warntafeln oder gleichwertige Absicherungsmittel zu verwenden.

Im übrigen können sie an diesen Fahrzeugen zusätzlich verwendet werden.

 

(5) Führen Fußgänger einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mit,

so ist mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht

auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen.

 

(6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.

 

§18

Strassenverkehrsordnung

 

StVO § 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen

 

(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1)

dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden,

deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt;

werden Anhänger mitgeführt, so gilt das gleiche auch für diese.

Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein.

Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein.

 

(2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlußstellen (Zeichen 330.1) eingefahren werden,

auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen.

 

(3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.

 

(4) (weggefallen)

 

(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden.

Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung,

die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind,

beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen

 

1. für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,

    für Personenkraftwagen mit Anhänger,

    Lastkraftwagen mit Anhänger,

    Wohnmobile mit Anhänger und

    Zugmaschinen mit Anhänger

    sowie für Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger

    80 km/h,

 

2. für Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger,

     für Zugmaschinen mit zwei Anhängern

     sowie für Kraftomnibusse mit Anhänger oder Fahrgästen,

     für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen

     60 km/h,

 

3. für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die

 

     a) nach Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I
         für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zugelassen sind,

 

     b) hauptsächlich für die Beförderung von sitzenden Fahrgästen gebaut
         und die Fahrgastsitze als Reisebestuhlung ausgeführt sind,

 

     c) auf allen Sitzen sowie auf Rollstuhlplätzen,

         wenn auf ihnen Rollstuhlfahrer befördert werden,

         mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind,

 

     d) mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sind,

         der auf eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 100 km/h (Vset) eingestellt ist,

 

     e) den Vorschriften der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments

         und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften

         für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz

         und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl. EG 2002 Nr. L 42 S. 1)

         in der jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des jeweiligen Kraftomnibusses

         geltenden Fassung entsprechen und

 

     f) auf der vorderen Lenkachse nicht mit nachgeschnittenen Reifen ausgerüstet sind,

 

oder für nicht in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Kraftomnibusse,

wenn jeweils eine behördliche Bestätigung des Zulassungsstaates in deutscher

Sprache über die Übereinstimmung mit den vorgenannten Bestimmungen und über

jährlich stattgefundene Untersuchungen mindestens im Umfang der Richtlinie 96/96/

EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften

der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und

Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG 1997 Nr. L 46 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

vorgelegt werden kann,

     100 km/h.

 

 

Strassenverkehrsordnung

 

(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt,

braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn

 

1. die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind

    und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder

 

2. der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und,

     zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.

 

(7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.

 

(8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.

 

(9) Fußgänger dürfen Autobahnen nicht betreten.

Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen

oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten;

sonst ist jedes Betreten verboten.

 

(10) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332)

und durch das Pfeilschild (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind.

Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt.

 

(11) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger,

sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen

auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist,

sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen.

 

§19

Strassenverkehrsordnung

 

StVO § 19 Bahnübergänge

 

(1) Schienenfahrzeuge haben Vorrang

 

     1. auf Bahnübergängen mit Andreaskreuz (Zeichen 201),

 

     2. auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld-, Wald- oder Radwege und

 

     3. in Hafen- und Industriegebieten, wenn an den Einfahrten das Andreaskreuz

         mit dem Zusatzzeichen "Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang"

         oder "Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang" steht.

 

Der Straßenverkehr darf sich solchen Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern.

Fahrzeugführer dürfen an Bahnübergängen

(Zeichen 151, 156 bis einschließlich Kreuzungsstück von Eisenbahn und Straße)

Kraftfahrzeuge nicht überholen.

 

(2) Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz, Fußgänger in sicherer Entfernung vor dem Bahnübergang zu warten,

wenn

 

     1. sich ein Schienenfahrzeug nähert,

 

     2. rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben werden,

 

     3. die Schranken sich senken oder geschlossen sind,

 

     4. ein Bahnbediensteter Halt gebietet oder

 

     5. ein hörbares Signal wie ein Pfeifsignal des herannahenden Zuges ertönt.

 

Hat das rote Blinklicht oder das rote Lichtzeichen die Form eines Pfeiles,

hat nur zu warten, wer in der Richtung des Pfeiles fahren will.

Das Senken der Schranken kann durch Glockenzeichen angekündigt werden.

 

(3) Kann der Bahnübergang wegen des Straßenverkehrs nicht zügig und ohne Aufenthalt überquert werden,

ist vor dem Andreaskreuz zu warten.

 

(4) Wer einen Fuß-, Feld-, Wald- oder Radweg benutzt,

muss sich an Bahnübergängen ohne Andreaskreuz entsprechend verhalten.

 

(5) Vor Bahnübergängen ohne Vorrang der Schienenfahrzeuge ist in sicherer Entfernung zu warten,

wenn ein Bahnbediensteter mit einer weiß-rot-weißen Fahne oder einer roten Leuchte Halt gebietet.

Werden gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben, gilt § 37 Abs. 2 Nr. 1 entsprechend.

 

(6) Die Scheinwerfer wartender Kraftfahrzeuge dürfen niemand blenden.

 

§20

Strassenverkehrsordnung

 

StVO § 20 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

 

(1) An Omnibussen des Linienverkehrs,

an Straßenbahnen

und an gekennzeichneten Schulbussen,

die an Haltestellen (Zeichen 224) halten,

darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.

 

(2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen,

darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden,

dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist.

Sie dürfen auch nicht behindert werden.

Wenn nötig, muss der Fahrzeugführer warten.

 

(3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse,

die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben,

dürfen nicht überholt werden.

 

(4) An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen,

die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben,

darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden,

dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist.

Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn.

Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden.

Wenn nötig, muss der Fahrzeugführer warten.

 

(5) Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen

ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen.

Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten.

 

(6) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen,

müssen sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel,

sonst am Rand der Fahrbahn erwarten.

 

§21

Strassenverkehrsordnung

 

StVO § 21 Personenbeförderung

(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden,

als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind.

Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen,

für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind,

so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind.

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen,

bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist.

Es ist verboten, Personen mitzunehmen

 

1. auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,

 

2. auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder

 

3. in Wohnanhängern hinter Kraftfahrzeugen.

 

(1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind,

dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind,

nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden,

die den in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991

über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in

Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 373 S. 26), der durch Artikel 1 Nr. 3 der Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 8. April 2003 (ABl. EU Nr. L 115 S. 63) neu gefasst worden ist,

genannten Anforderungen genügen und für das Kind geeignet sind.

Abweichend von Satz 1

 

1. ist in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t Satz 1 nicht anzuwenden,

 

2. dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen

     Sicherheitsgurten gesichert werden, soweit wegen der Sicherung anderer Kinder mit

     Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine

     Möglichkeit besteht,

 

3. ist

 

     a) beim Verkehr mit Taxen und

 

     b) bei sonstigen Verkehren mit Personenkraftwagen,
         wenn eine Beförderungspflicht im Sinne des § 22 des Personenbeförderungsgesetzes besteht,

 

auf Rücksitzen die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten

Rückhalteeinrichtungen auf zwei Kinder mit einem Gewicht ab 9 kg beschränkt,

wobei wenigstens für ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 kg eine Sicherung möglich sein muss;

diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn eine regelmäßige Beförderung von Kindern gegeben ist.

 

Strassenverkehrsordnung

 

(1b) In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind,

dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden.

Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind,

müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden.

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftomnibusse.

 

(2) Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten.

Dies gilt nicht, soweit auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitgenommene Personen

dort notwendige Arbeiten auszuführen haben.

Das Verbot gilt ferner nicht für die Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen.

Auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern darf niemand mitgenommen werden.

Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden,

Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden.

Das Stehen während der Fahrt ist verboten,

soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist.

 

(3) Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr

von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden,

wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen

oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist,

dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können.

Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind,

bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr

von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden.

Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes.

 

§21a

Strassenverkehrsordnung

 

StVO § 21a Sicherheitsgurte, Schutzhelme

 

(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein.

Das gilt nicht für

 

1. Taxifahrer und Mietwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung,

 

2. Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr,

    wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk

    regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen,

 

3. Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen,

 

4. Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist,

 

5. das Betriebspersonal in Kraftomnibussen

     und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen

     während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern,

 

6. Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5t

     beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.

 

(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge

mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt

sowie auf oder in ihnen mitfährt,

muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.

Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.

 

§22

Strassenverkehrsordnung

 

StVO § 22 Ladung

 

(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen

sind so zu verstauen und zu sichern,

dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung

nicht verrutschen, umfallen, hinundherrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können.

Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

 

(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein.

Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen,

wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind,

samt Ladung nicht breiter als 3 m sein.

Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein.

Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein.

 

(3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,5 m nicht nach vorn über das Fahrzeug,

bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen.

Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug,

bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen.

 

(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,5 m hinausragen,

jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m;

die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt.

Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein.

Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus,

so ist es kenntlich zu machen durch mindestens

 

1. eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,

 

2. ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder

 

3. einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe

     mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.

 

Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,5 m über der Fahrbahn angebracht werden.

Wenn nötig (§ 17 Abs. 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen,

außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.

 

(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten,

bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus,

so ist sie, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand

und höchstens 1,5 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem,

nach hinten durch eine mit rotem Licht.

Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände

dürfen seitlich nicht hinausragen.

 

§23

Strassenverkehrsordnung

 

StVO § 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

 

(1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich,

dass seine Sicht

und das Gehör

nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.

Er muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung

vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs

durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet.

Er muss auch dafür sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind.

Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen

und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tag vorhanden und betriebsbereit sein,

sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, dass sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird,

wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1).

 

(1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt,

wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.

Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

 

(1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt,

ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen,

das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören.

Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen

(Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

 

(2) Der Fahrzeugführer muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann

auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen,

falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen,

nicht alsbald beseitigt werden;

dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.

 

(3) Radfahrer und Führer von Krafträdern dürfen sich nicht an Fahrzeuge anhängen.

Sie dürfen nicht freihändig fahren.

Die Füße dürfen sie nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten nehmen,

wenn der Straßenzustand das erfordert.

 

§24

Strassenverkehrsordnung

 

StVO § 24 Besondere Fortbewegungsmittel

 

(1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder,

Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel

sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.

Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln

gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend.

 

(2) Mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen als in Absatz 1 genannten Rollstühlen darf dort,

wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit.

 

§25

Strassenverkehrsordnung

 

StVO § 25 Fußgänger

 

(1) Fußgänger müssen die Gehwege benutzen.

Auf der Fahrbahn dürfen sie nur gehen, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat.

Benutzen sie die Fahrbahn, so müssen sie innerhalb geschlossener Ortschaften

am rechten oder linken Fahrbahnrand gehen;

außerhalb geschlossener Ortschaften müssen sie am linken Fahrbahnrand gehen,

wenn das zumutbar ist.

Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert,

müssen sie einzeln hintereinander gehen.

 

(2) Fußgänger, die Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführen, müssen die Fahrbahn benutzen,

wenn sie auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen die anderen Fußgänger erheblich behindern würden.

Benutzen Fußgänger, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, so müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen;

vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.

 

(3) Fußgänger haben Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs

zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten,

und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert,

nur an Kreuzungen oder Einmündungen,

an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293).

Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten,

so sind dort angebrachte Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.

 

(4) Fußgänger dürfen Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten.

Absperrschranken (§ 43) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.

 

(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen,

dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.

 

§26

Strassenverkehrsordnung

 

StVO § 26 Fußgängerüberwege

(1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen

den Fußgängern sowie Fahrern von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen,

welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.

Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.

 

(2) Stockt der Verkehr, so dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssten.

 

(3) An Überwegen darf nicht überholt werden.

 

(4) Führt die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil,

so gelten diese Vorschriften entsprechend.

 

§27

Strassenverkehrsordnung

 

StVO § 27 Verbände

 

(1) Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr

einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß.

Mehr als 15 Radfahrer dürfen einen geschlossenen Verband bilden.

Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren.

Kinder- und Jugendgruppen zu Fuß müssen, soweit möglich, die Gehwege benutzen.

 

(2) Geschlossene Verbände, Leichenzüge und Prozessionen müssen, wenn ihre Länge dies erfordert,

in angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr frei lassen;

an anderen Stellen darf dieser sie nicht unterbrechen.

 

(3) Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere Verkehrsteilnehmer als solcher deutlich erkennbar ist.

Bei Kraftfahrzeugverbänden muss dazu jedes einzelne Fahrzeug als zum Verband gehörig gekennzeichnet sein.

 

(4) Die seitliche Begrenzung geschlossen reitender oder zu Fuß marschierender Verbände muss,

wenn nötig (§ 17 Abs. 1), mindestens nach vorn durch nicht blendende Leuchten mit weißem Licht,

nach hinten durch Leuchten mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht kenntlich gemacht werden.

Gliedert sich ein solcher Verband in mehrere deutlich voneinander getrennte Abteilungen,

dann ist jede auf diese Weise zu sichern. Eigene Beleuchtung brauchen die Verbände nicht,

wenn sie sonst ausreichend beleuchtet sind.

 

(5) Der Führer des Verbands hat dafür zu sorgen,

dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden.

 

(6) Auf Brücken darf nicht im Gleichschritt marschiert werden.

 

§28

Strassenverkehrsordnung

 

StVO § 28 Tiere

 

(1) Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten.

Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind,

die ausreichend auf sie einwirken können.

Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen.

Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden.

 

(2) Für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh gelten die für

den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß.

Zur Beleuchtung müssen mindestens verwendet werden:

 

1. beim Treiben von Vieh vorn eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht

    und am Ende eine Leuchte mit rotem Licht,

 

2. beim Führen auch nur eines Großtiers oder von Vieh eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht,

    die auf der linken Seite nach vorn und hinten gut sichtbar mitzuführen ist.

 

§29

Strassenverkehrsordnung

 

StVO § 29 Übermäßige Straßenbenutzung

 

(1) Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten.

 

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden,

bedürfen der Erlaubnis.

Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr

wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer

oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird;

Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch.

Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften

sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

 

(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen,

deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte

die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten.

Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

 

§30

Strassenverkehrsordnung

 

StVO § 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot

(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten.

Es ist insbesondere verboten,

Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und

Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen.

Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten,

wenn andere dadurch belästigt werden.

 

(2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.

 

(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr

Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t

sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

Das Verbot gilt nicht für

1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße

    vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder

    vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger,

    jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,

 

1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße

     zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises

     von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),

 

2. die Beförderung von

    a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,

    b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,

    c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,

    d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,

 

3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,

 

4. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden.

     Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen

     zur Prüfung auszuhändigen.

 

(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind

Neujahr,

Karfreitag,

Ostermontag,

Tag der Arbeit (1. Mai),

Christi Himmelfahrt,

Pfingstmontag,

Fronleichnam,        jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen,

                            Rheinland-Pfalz und im Saarland,

Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),

Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,

                            Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,

Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen,

                            Rheinland-Pfalz und im Saarland,

1. und 2. Weihnachtstag.

 

§31

Strassenverkehrsordnung

 

StVO § 31 Sport und Spiel

 

(1) Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt.

Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelassene Sportart oder Spielart

kennzeichnendes Zusatzzeichen angezeigt ist.

 

(2) Durch das Zusatzzeichen
Rollschuh-Fahrenwird das Inline-Skaten und Rollschuhfahren zugelassen.

Das Zusatzzeichen kann auch allein angeordnet sein.

Wer sich dort mit Inline-Skates oder Rollschuhen fortbewegt,

hat sich mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr

am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen.

 

§32

Strassenverkehrsordnung

 

StVO § 32 Verkehrshindernisse

 

(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen

oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen,

wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann.

Der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen

und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu machen.

Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten

oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

 

(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.

 

§33

Strassenverkehrsordnung

 

StVO § 33 Verkehrsbeeinträchtigungen

 

(1) Verboten ist

 

1. der Betrieb von Lautsprechern,

 

2. das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,

 

3. außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,

 

wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise

abgelenkt oder belästigt werden können.

Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften

nicht in solcher Weise gestört werden.

 

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43) gleichen,

mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können,

dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden,

wo sie sich auf den Verkehr auswirken können.

Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

 

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 und des Absatzes 2 Satz 2

sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen

und für Autohöfe Hinweise auf Dienstleistungen,

die unmittelbar den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf den Bundesautobahnen dienen.

 

§34

Strassenverkehrsordnung

 

StVO § 34 Unfall

 

(1) Nach einem Verkehrsunfall hat jeder Beteiligte

 

     1. unverzüglich zu halten,

 

     2. den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,

 

     3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,

 

     4. Verletzten zu helfen (§ 323c des Strafgesetzbuchs),

 

     5. anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten

 

        a) anzugeben, dass er am Unfall beteiligt war und

 

        b) auf Verlangen seinen Namen und seine Anschrift anzugeben

            sowie ihnen Führerschein und Fahrzeugschein vorzuweisen

            und nach bestem Wissen Angaben über seine Haftpflichtversicherung zu machen,

 

    6. a) solange am Unfallort zu bleiben,

            bis er zugunsten der anderen Beteiligten und der Geschädigten

            die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs

            und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit ermöglicht hat oder

 

        b) eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten

            und am Unfallort Namen und Anschrift zu hinterlassen,

            wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen,

 

    7. unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen,

wenn er sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b)

vom Unfallort entfernt hat.

Dazu hat er mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a)

oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, dass er am Unfall beteiligt gewesen ist,

und seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs

anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur

Verfügung zu halten.

 

(2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jeder,

dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.

 

(3) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.

 

§35

Strassenverkehrsordnung

 

StVO § 35 Sonderrechte

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind

die Bundeswehr,

die Bundespolizei,

die Feuerwehr,

der Katastrophenschutz,

die Polizei und

der Zolldienst befreit,

soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

 

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte,

die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.

 

(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,

 

     1. wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,

 

     2. im übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Abs. 3 Satz 2.

 

(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt,

soweit Vereinbarungen getroffen sind.

 

(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich von

Unglücksfällen,

Katastrophen und

Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Abs. 4 des Grundgesetzes

sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.

 

(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpakts

sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit,

von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen

Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.

 

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdiensts sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit,

wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

 

(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum

oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind,

dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung

zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert,

zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht bis zu 2,8 t beträgt.

Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege,

deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt.

Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege

und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann.

Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben,

müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.

 

(7) Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (§ 66 des Telekommunikationsgesetzes)

dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten,

soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.

 

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

ausgeübt werden.

 

§36

Strassenverkehrsordnung

 

StVO § 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten

 

(1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen.

Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor,

entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.

 

(2) An Kreuzungen ordnet an:

 

     1. Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme quer zur Fahrtrichtung:

         "Halt vor der Kreuzung".

         Der Querverkehr ist freigegeben.

         Hat der Beamte dieses Zeichen gegeben, so gilt es fort,

         solange er in der gleichen Richtung winkt oder nur seine Grundstellung beibehält.

         Der freigegebene Verkehr kann nach den Regeln des § 9 abbiegen,

         nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.

 

     2. Hochheben eines Armes:

          "Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten",

         für Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung:
         "Kreuzung räumen".

 

(3) Diese Zeichen können durch Weisungen ergänzt oder geändert werden.

 

(4) An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Fußgängerüberwegen,

haben die Zeichen entsprechende Bedeutung.

 

(5) Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle

einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten.

Das Zeichen zum Anhalten kann der Beamte auch durch geeignete technische Einrichtungen

am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte geben.

Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden.

Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.

 

§37

Strassenverkehrsordnung

 

StVO § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil

 

(1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln, vorrangregelnden Verkehrszeichen und Fahrbahnmarkierungen vor.

Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor einem Lichtzeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.

 

(2) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün-Gelb-Rot-Rot und Gelb (gleichzeitig)-Grün.

Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten.

 

1. An Kreuzungen bedeuten:

 

Grün: "Der Verkehr ist freigegeben".

Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur,

wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.

 

Grüner Pfeil: "Nur in Richtung des Pfeiles ist der Verkehr freigegeben".

Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, dass der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist

und dass Linksabbieger die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen können.

 

Gelb ordnet an: "Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten".

Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht.

 

Rot ordnet an: "Halt vor der Kreuzung".

Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt,

wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil)

angebracht ist. Der Fahrzeugführer darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen.

Er muss sich dabei so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer,

insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung,

ausgeschlossen ist.

 

schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten,

 

schwarzer Pfeil auf Gelb das Warten nur für die angegebene Richtung an.

Ein einfeldiger Signalgeber mit Grünpfeil zeigt an,

dass bei Rot für die Geradeaus-Richtung nach rechts abgebogen werden darf.

 

2. An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr,

    haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung.

 

3. Lichtzeichenanlagen können auf die Farbfolge Gelb-Rot beschränkt sein.

 

4. Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340)

    kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden.

    Für Schienenbahnen können besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben werden;

    das gilt auch für Linienomnibusse und Taxen,  

    wenn sie einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen.

 

5. Gelten die Lichtzeichen nur für Fußgänger oder nur für Radfahrer,

    so wird das durch das Sinnbild eines Fußgängers oder eines Fahrrads angezeigt.

    Für Fußgänger ist die Farbfolge Grün-Rot-Grün;

    für Radfahrer kann sie so sein.

    Wechselt Grün auf Rot, während Fußgänger die Fahrbahn überschreiten,

    so haben sie ihren Weg zügig fortzusetzen.

 

6. Radfahrer haben die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten.

    Davon abweichend haben Radfahrer auf Radverkehrsführungen

    die besonderen Lichtzeichen für Radfahrer zu beachten.

 

(3) Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen sperren ihn oder geben ihn zum Befahren frei.

Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an:

"Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden, davor darf nicht gehalten werden".

Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet:

"Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben".

Ein gelb blinkender, schräg nach unten gerichteter Pfeil ordnet an:

"Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln".

 

(4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden, auch wenn die Verkehrsdichte das

nicht rechtfertigt.

 

(5) Fahrzeugführer dürfen auf Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen nicht halten.

 

§38

Strassenverkehrsordnung

 

StVO § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

 

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden,

wenn höchste Eile geboten ist,

um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden,

eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden,

flüchtige Personen zu verfolgen oder

bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an:

"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

 

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen

und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen,

bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen

oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

 

(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren.

Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden.

Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um

vor Arbeits- oder Unfallstellen,

vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder

vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung

zu warnen.

 

§39

Strassenverkehrsordnung

 

StVO § 39 Verkehrszeichen

 

(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung,

die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten,

werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen,

wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

 

(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306)

mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.

 

(2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen.

Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts.

Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.

 

(3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen.

Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder,

Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Sie sind in der Regel unmittelbar unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.

 

(4) Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein.

Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen können in Wechselverkehrszeichen

die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein,

wenn diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden.

 

(5) Auch Markierungen und markierte Radverkehrsführungen sind Verkehrszeichen.

Sie sind grundsätzlich weiß.

Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb;

dann heben sie die weißen Markierungen auf.

Gelbe Markierungen können auch in Form von Markierungsknopfreihen,

Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein.

Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind.

Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden.

In verkehrsberuhigten (§ 45 Absatz 1d) Geschäftsbereichen können Fahrbahnbegrenzungen

auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein.

Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis

auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.

 

(6) Verkehrszeichen können an einem Fahrzeug angebracht sein.

Sie gelten auch, während das Fahrzeug sich bewegt.

Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.

 

(7) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt,

so bedeuten die Sinnbilder:

 

Zusatzzeichen-1

Zusatzzeichen-2

 

(8) Bei besonderen Gefahrenlagen können als Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch die Sinnbilder „Viehtrieb“ und

„Reiter“ und Sinnbilder mit folgender Bedeutung angeordnet werden:

Zusatzzeichen-3

 

§40

Strassenverkehrsordnung

 

StVO § 40 Gefahrzeichen

 

(1) Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit,

insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation (§ 3 Absatz 1).

 

(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen.

Ist die Entfernung erheblich geringer, so kann sie auf einem Zusatzzeichen angegeben sein, wie

Zusatzzeichen

 

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle.

 

(4) Ein Zusatzzeichen wie

Zusatzzeichen

kann die Länge der Gefahrstrecke angeben.

 

(5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung,

so weist auf einem Zusatzzeichen ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle,

falls diese in der anderen Straße liegt.

 

(6) Allgemeine Gefahrzeichen ergeben sich aus Anlage 1 Abschnitt 1.

 

(7) Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang

ergeben sich aus Anlage 1 Abschnitt 2.

 

§41

Strassenverkehrsordnung

 

StVO § 41 Vorschriftzeichen

(1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2

angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

 

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort,

wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist.

Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs

in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen,

ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.

 

§42

Strassenverkehrsordnung

 

StVO § 42 Richtzeichen

 

(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs.

Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.

 

(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3

angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

 

(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist.

Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs

in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen,

ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.

 

§43

Strassenverkehrsordnung

 

StVO § 43 Verkehrseinrichtungen

 

(1) Verkehrseinrichtungen sind

rot-weiß gestreifte Schranken,

Sperrpfosten,

Absperrgeräte sowie

Leiteinrichtungen.

Verkehrseinrichtungen sind außerdem

Absperrgeländer,

Parkuhren,

Parkscheinautomaten,

Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen sowie

Verkehrsbeeinflussungsanlagen.

§ 39 Absatz 1 gilt entsprechend.

 

(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

 

(3) Verkehrseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 ergeben sich aus Anlage 4.

Die durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 Nummer 1 bis 7) gekennzeichneten Straßenflächen

darf der Verkehrsteilnehmer nicht befahren.

 

(4) Zur Kennzeichnung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 und 3 von Fahrzeugen und Anhängern,

die innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn halten,

können amtlich geprüfte Park-Warntafeln verwendet werden.

Zeichen 630
Warntafel

Park-Warntafel

 

§44

Strassenverkehrsordnung

 

StVO § 44 Sachliche Zuständigkeit

 

(1) Sachlich zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist,

die Straßenverkehrsbehörden;

dies sind die nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden oder die Behörden,

denen durch Landesrecht die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde zugewiesen sind.

Die zuständigen obersten Landesbehörden und die höheren Verwaltungsbehörden können diesen Behörden

Weisungen auch für den Einzelfall erteilen oder die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen.

Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden

und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

 

(2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36)

und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln.

Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs

die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen;

sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.

 

(3) Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und nach § 30 Abs. 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde,

dagegen die höhere Verwaltungsbehörde,

wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht,

und die oberste Landesbehörde,

wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt.

Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, so ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig,

in deren Land die Veranstaltung beginnt.

Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden

und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein

auf eine andere Stelle übertragen werden.

 

(3a) Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde,

dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, welche Abweichungen von den Abmessungen,

den Achslasten, dem zulässigen Gesamtgewicht und dem Sichtfeld des Fahrzeugs

über eine Ausnahme zulässt, sofern kein Anhörverfahren stattfindet;

sie ist dann auch zuständig für Ausnahmen nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 im Rahmen einer solchen Erlaubnis.

Dasselbe gilt, wenn eine andere Behörde diese Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde wahrnimmt.

 

(4) Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr werden von der Bundeswehr

oder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpakts

mit der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen.

 

(5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für ausländische Streitkräfte bestehen,

erteilen die höheren Verwaltungsbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen

die Erlaubnis für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr

oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpakts;

sie erteilen auch die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundespolizei,

die Polizei und den Katastrophenschutz.

 

§45

Strassenverkehrsordnung

 

StVO § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

 

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken

aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten.

Das gleiche Recht haben sie

 

     1. zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,

 

     2. zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,

 

     3. zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,

 

     4. zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,

 

     5. hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie

 

     6. zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe

         sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

 

 

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

 

     1. in Bade- und heilklimatischen Kurorten,

 

     2. in Luftkurorten,

 

     3. in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,

 

     4. in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,

 

     4a. hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,

 

     4b. hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen,

          die außerhalb des Straßenraumes stattfinden und durch den Straßenverkehr,

          insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,

 

     5. in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie

 

     6. in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,

 

     wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

 

 

Strassenverkehrsordnung

 

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

 

1. im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,

 

2. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten

    für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung,

    beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren

    Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,

 

2a. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten

    für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel

    durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten

    oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,

 

3. zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,

 

4. zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie

 

5. zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen

    oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.

 

Die Straßenverkehrsbehörden ordnen

die Parkmöglichkeiten für Bewohner,

die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und

Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder

zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung

im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

 

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften,

insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte

sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs

(Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken.

Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen,

Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege

(Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen.

An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel

nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ("rechts vor links") gelten.

Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit

Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

 

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen

und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche)

können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

 

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken

erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

auf der Grundlage des von dem Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an.

Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

 

(1f) (weggefallen)

 

Strassenverkehrsordnung

 

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden

an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die Straßenbaubehörden

- vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden -

Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten

und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken.

Straßenbaubehörde im Sinne dieser Verordnung ist die Behörde,

welche die Aufgaben des beteiligten Trägers der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften wahrnimmt.

Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen

durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch

Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben.

Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

 

(3) Im übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden,

wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind,

bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt.

Die Straßenbaubehörden bestimmen - vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden -

die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung;

ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein.

Sie können auch - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden - Gefahrzeichen anbringen,

wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

 

(3a) (weggefallen)

 

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken;

in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 5 jedoch auch durch Anordnungen,

die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekanntgegeben werden,

sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

 

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet,

sonst der Eigentümer der Straße.

Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

Werden Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen für eine Veranstaltung nach § 29 Abs. 2 erforderlich,

so kann die Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde, in der die Veranstaltung stattfindet,

mit deren Einvernehmen die Verpflichtung nach Satz 1 übertragen.

 

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer

- die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans -

von der zuständigen Behörde Anordnungen nach Absatz 1 bis 3 darüber einholen,

wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind,

ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist,

ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben.

Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

 

Strassenverkehrsordnung

 

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet,

bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird,

der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde;

ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen.

Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche

nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

 

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten

und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird,

darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung,

zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs

und zur Sicherung des übrigen Verkehrs

an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

 

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften

die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen.

Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden

die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

 

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen,

wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

Abgesehen von der Anordnung von Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen

nach Absatz 1d dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden,

wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht,

die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter

erheblich übersteigt.

Abweichend von Satz 2 dürfen zum Zwecke des Absatzes 1 Satz 1 oder 2 Nr. 3

Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs auch angeordnet werden,

soweit dadurch erhebliche Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse,

die durch die Erhebung der Maut nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge hervorgerufen worden sind,

beseitigt oder abgemildert werden können.

Gefahrzeichen dürfen nur dort angebracht werden,

wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist,

weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann

und auch nicht mit ihr rechnen muss.

 

§46

Strassenverkehrsordnung

 

StVO § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis

 

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen

oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

 

1. von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);

 

2. vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten

    oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Abs. 1, 9);

 

3. von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Abs. 4);

 

4. vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Abs. 3 Nr. 3);

 

4a. von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufes der Uhr,

      an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Abs. 1);

 

4b. von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2)

      nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Abs. 2);

 

4c. von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15 a);

 

5. von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung

     (§ 18 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 2 bis 4);

 

5a. von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);

 

5b. von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);

 

6. vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen

    (§ 28 Abs. 1 Satz 3 und 4);

 

7. vom Sonntagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3);

 

8. vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Abs. 1);

 

9. von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten

     (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2);

 

10. vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen

     (§ 33 Abs. 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen,

     an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;

 

11. von den Verboten oder Beschränkungen, die durch
      Vorschriftzeichen         (Anlage 2),

      Richtzeichen                (Anlage 3),
      Verkehrseinrichtungen  (Anlage 4) oder

      Anordnungen               (§ 45 Absatz 4)

      erlassen sind;

 

12. von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Abs. 3a).

 

Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Abs. 2)

können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrags

errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen,

für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen.

Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein

oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

 

Strassenverkehrsordnung

 

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen

können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle

oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen.

Vom Sonntagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder

Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den

Ländern (§ 30 Abs. 4) notwendig werden.

Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus

und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig,

so ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zuständig;

das gilt nicht für Ausnahmen vom Verbot der Rennveranstaltungen (§ 29 Abs. 1).

 

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden

und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden.

Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens

auf Kosten des Antragstellers verlangen.

Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen.

Bei Erlaubnissen nach § 29 Abs. 3 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide.

 

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich

dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

 

§47

Strassenverkehrsordnung

 

StVO § 47 Örtliche Zuständigkeit

 

(1) Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und nach § 30 Abs. 2 erteilt für eine Veranstaltung,

die im Ausland beginnt, die nach § 44 Abs. 3 sachlich zuständige Behörde,

in deren Gebiet die Grenzübergangsstelle liegt.

Diese Behörde ist auch zuständig, wenn sonst erlaubnis- oder genehmigungspflichtiger Verkehr im Ausland beginnt.

Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde,

in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde,

in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.

 

(2) Zuständig sind für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen:

 

1. nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 für eine Ausnahme von § 18 Abs. 1 die Straßenverkehrsbehörde,

    in deren Bezirk auf die Autobahn oder Kraftfahrstraße eingefahren werden soll.

    Wird jedoch eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 oder eine Ausnahmegenehmigung

    nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 erteilt, so ist die Verwaltungsbehörde zuständig,

    die diese Verfügung erläßt;

 

2. nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 a für kleinwüchsige Menschen sowie nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 a und 4 b

    für Ohnhänder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hat,

    auch für die Bereiche, die außerhalb ihres Bezirks liegen;

 

3. nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 c die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort,

    seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat;

 

4. nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der zu genehmigende Verkehr beginnt

    oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine

    Zweigniederlassung hat;

 

5. nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 b die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hat,

    auch für die Bereiche, die außerhalb ihres Bezirks liegen;

 

6. nach § 46 Abs. 1 Nr. 7 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder

    die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine

    Zweigniederlassung hat. Diese sind auch für die Genehmigung der Leerfahrt zum Beladungsort zuständig,

    ferner dann, wenn in ihrem Land von der Ausnahmegenehmigung kein Gebrauch gemacht wird oder wenn

    dort kein Fahrverbot besteht;

 

7. nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Verbote, Beschränkungen

    und Anordnungen erlassen sind, für schwerbehinderte Menschen jedoch jede Straßenverkehrsbehörde auch

    für solche Maßnahmen, die außerhalb ihres Bezirks angeordnet sind;

 

8. in allen übrigen Fällen die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk von der Ausnahmegenehmigung

    Gebrauch gemacht werden soll.

 

(3) Die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr,

die in § 35 Abs. 5 genannten Truppen, die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz

erteilt die höhere Verwaltungsbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Stelle,

in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt.

 

§48

Strassenverkehrsordnung

 

StVO § 48 Verkehrsunterricht

 

Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde

oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet,

an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.

 

§49

Strassenverkehrsordnung

 

StVO § 49 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt,

wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

 

1. das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Abs. 2,

 

2. die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2,

 

3. die Geschwindigkeit nach § 3,

 

4. den Abstand nach § 4,

 

5. das Überholen nach § 5 Abs. 1 bis 4a, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 oder 7,

 

6. das Vorbeifahren nach § 6,

 

7. das Benutzen mittlerer Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1,

    das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3b, Absatz 3c Satz 2

    oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,

 

7a. das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,

 

8. die Vorfahrt nach § 8,

 

9. das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 bis 5,

 

9a. (weggefallen)

 

10. das Einfahren oder Anfahren nach § 10,

 

11. das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Abs. 1 oder 2,

 

12. das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1,

    Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,

 

13. Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Abs. 1 oder 2,

 

14. die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,

 

15. das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,

 

15a. das Abschleppen nach § 15a,

 

16. die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,

 

17. die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17,

 

18. die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen

    nach § 18 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,

 

19. das Verhalten

     a) an Bahnübergängen nach § 19 oder

     b) an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,

 

20. die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 4, 1a, Absatz 2 oder 3 Satz 1 oder 2,

 

Strassenverkehrsordnung

 

20a. das Anlegen von Sicherheitsgurten nach § 21a Abs. 1 Satz 1
       oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Abs. 2 Satz 1

 

21. die Ladung nach § 22,

 

22. sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23,

 

23. das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Abs. 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Abs. 2,

 

24. das Verhalten

      a) als Fußgänger nach § 25 Abs. 1 bis 4,

      b) an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder

      c) auf Brücken nach § 27 Abs. 6,

 

25. den Umweltschutz nach § 30 Abs. 1 oder 2 oder das Sonntagsfahrverbot

      nach § 30 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 4 Satz 2,

 

26. das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2,

 

27. das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen

      oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,

 

28. Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 oder

 

29. das Verhalten nach einem Verkehrsunfall

      nach § 34 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 Buchstabe a, b oder Nr. 6 Buchstabe b -

      sofern er in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist wartet,

      aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlässt - oder nach § 34 Abs. 3,

 

verstößt.

 

Strassenverkehrsordnung


(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch,

wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1. als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Abs. 5 nicht dafür sorgt,

    dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,

 

1a. entgegen § 27 Abs. 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,

 

2. als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Abs. 1 Satz 4

    diese nicht den Gehweg benutzen lässt,

 

3. als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher

    einer Vorschrift nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,

 

4. als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Abs. 2

    einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel

    oder Anordnung zuwiderhandelt,

 

5. als Kraftfahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 1 an einem Rennen teilnimmt,

 

6. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstalter

    entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden

    Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden oder

 

7. entgegen § 29 Abs. 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

 

 

Strassenverkehrsordnung

 

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder

fahrlässig

 

1. entgegen § 36 Abs. 1 bis 4 ein Zeichen oder eine Weisung oder entgegen Abs. 5 Satz 4

    ein Haltgebot oder eine Anweisung eines Polizeibeamten nicht befolgt,

 

2. einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen

    oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,

 

3. entgegen § 38 Abs. 1, Abs. 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn

    oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Abs. 1 Satz 2

    nicht sofort freie Bahn schafft,

 

4. entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot

    der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,

 

5. entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot

    der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,

 

6. entgegen § 43 Absatz 2 und 3 Satz 2 durch Absperrgeräte abgesperrte Straßenflächen befährt oder

 

7. einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung,

    die nach § 45 Abs. 4 zweiter Halbsatz bekanntgegeben worden ist, zuwiderhandelt.

 

 

Strassenverkehrsordnung

 

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder

fahrlässig

 

1. dem Verbot des § 35 Abs. 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,

 

1a. entgegen § 35 Abs. 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,

 

2. entgegen § 35 Abs. 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung

    gebührend zu berücksichtigen,

 

3. entgegen § 45 Abs. 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben,

    diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,

 

4. entgegen § 46 Abs. 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis

    nicht befolgt,

 

5. entgegen § 46 Abs. 3 Satz 3 die Bescheide nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt,

 

6. entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder

 

7. entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.

 

§50

Strassenverkehrsordnung

 

StVO § 50 Sonderregelung für die Insel Helgoland

 

Auf der Insel Helgoland sind der Verkehr mit Kraftfahrzeugen und das Radfahren verboten.

 

§51

Strassenverkehrsordnung

 

StVO § 51 Besondere Kostenregelung

 

Die Kosten der Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3 trägt

abweichend von § 5b Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes derjenige,

der die Aufstellung dieser Zeichen beantragt hat.

 

§52

Strassenverkehrsordnung

 

§ 52 Entgelt für die Benutzung tatsächlich-öffentlicher Verkehrsflächen

Diese Verordnung steht der Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Verkehrsflächen,

an denen kein Gemeingebrauch besteht,

auf Grund anderer als straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen nicht entgegen.

 

§53

Strassenverkehrsordnung

 

StVO § 53 Inkrafttreten

 

(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1971 in Kraft.

 

(2)

 

(3) Für Kraftomnibusse, die vor dem 8. Dezember 2007 erstmals in den Verkehr gekommen sind,

ist § 18 Abs. 5 Nr. 3 in der vor dem 8. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

 

(4) Zusatzzeichen zu Zeichen 220 (Anlage 2 laufende Nummer 9.1),

durch die nach den bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften der Fahrradverkehr in der Gegenrichtung

zugelassen werden konnte, soweit in einer Einbahnstraße mit geringer Verkehrsbelastung

die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h

oder weniger beschränkt ist, bleiben bis zum 31. Dezember 2010 gültig.

 

(5) Die bisherigen Zeichen 150, 153, 353, 380, 381, 388, 389 bleiben bis zum 31. August 2019 gültig.

 

(6) An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Radfahrer

müssen Radfahrer bis zum 31. August 2012 weiterhin die Lichtzeichen für Fußgänger beachten.

 

Ergaenzungen

Strassenverkehrsordnung

Ergänzende Vorschriften:

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)

Straßenverkehrsgesetz - StVG 

Strassenverkehrsordnung (StVO)

Strassenverkehrszulassungsverordnung (STVZO)

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV 

§ 28 ff Strassenverkehrsgesetz (Verkehrszentralregister)

Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung - ARV 

Ferienreise-Verordnung - FerienreiseV 

Kraftfahrzeugverkehr: Verordnung über internationalen ~ - IntVO 

 

Strassenverkehrsordnung

 

Fahrlehrergesetz - FahrlG 

Fahranfängerfortbildungsverordnung - FreiwFortbV 

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 

Fahrlehrer-Ausbildungsordnung - FahrlAusbO 

Fahrlehrer: Prüfungsordnung für ~ - FahrlPrüfO 

Fahrlehrergesetz: Durchführungsverordnung zum ~ - FahrlDV 

Fahrschüler-Ausbildungsordnung - FahrschAusbO 

 

Kraftfahrsachverständigengesetz - KfSachvG 

Kraftfahrsachverständigengesetz: Verordnung zur Durchführung des ~es - KfSachvV 

Kraftfahrt-Bundesamt: Gesetz über die Errichtung eines ~es - KFBAG 

Kfz-Haftpflichtversicherung: VO über die Bildung eines Beirats für Tariffragen in der ~ - KfzHPflVBeirV 

Pflichtversicherungsgesetz - PflichtVG   

Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung - KfzPflVV 

Kraftfahrzeuge: G über die Haftpflichtvers. für ausländ. ~ und Kfz.anhänger - AuslKfzHPflVersV 

Kraftfahrzeugunfälle: VO Ü.d. Entschädigungsfonds für Schäden aus ~n - KfzUnfEntschFondsV 

Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz - StVUnfStatG 

Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes: Verordnung zur näheren Bestimmung des schwerwiegenden Unfalls mit Sachschaden im Sinne des ~ - SachUnfBestV

 

Strassenverkehrsordnung

 

Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge - ABMG 

LKW-Maut-Verordnung - LKWMautV 

Herrentunnel-Mauthöheverordnung - HerrentunnelMautHV 

Mauthöheverordnung - MautHV 

Mautstreckenausdehnungsverordnung - MautStrAusdehnV 

Warnow-Tunnel-Mauthöheverordnung - WarnowMautHV 

 

Strassenverkehrsordnung

 

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO 

Fahrzeugteileverordnung - FzTV 

Leichtmofa-Ausnahmeverordnung - LeichtMAV 

Nutzfahrzeuge: Verordnung über technische Kontrollen von ~n auf der Straße - TechKontrollV 

Straßenverkehr: Verordnung zur Sicherstellung des ~s - StrVerkSiV 
 

EG-Typgenehmigung: Verordnung über die ~ für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge - LF-EG-TypV 

EG-Typgenehmigung: VO über die ~ für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge - Krad-EG-TypV   

Verordnung über die Kontrollen gemäß der Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr - EGKontrollRV

Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht - EGKfzHPflV
 

Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung - FStrKrV 

Bundesfernstrassengesetz (BFStrG)

 

Strassenverkehrsordnung

 

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